a) Auf der Parzelle Röthenbach im Emmental Grundbuchblatt Nr. D.________ befinden sich verschiedene Gebäude. Die Beschwerdeführerin wohnt im Wohnhaus E.________ Nr. 157. Das umstrittene Gartenhaus ist vollständig aus Holz gebaut, verfügt über grosszügige Fenster sowie einen kleinen gedeckten Sitzplatz. Es befindet sich unmittelbar vor dem erwähnten Wohnhaus. Das Bauvorhaben ist unbestrittenermassen zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht nötig und ist somit in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.8