b) Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung des angefochtenen Entscheids fest, einerseits entsprächen die eingereichten Gesuchsunterlagen nicht den Anforderungen von Art. 10 ff. BewD6 und andererseits sei die Baute nicht bewilligungsfähig. Sie schloss sich überdies der Begründung des AGR an, wonach das Bauvorhabe weder zonenkonform noch standortgebunden sei und eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG7 nicht erteilt werden könne. Die Gemeinde hat daher trotz der Mangelhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen das Bauvorhaben auch materiell geprüft. Das Entscheiddispositiv 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)