a) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheiddispositiv festgehalten, auf das Baugesuch werde nicht eingetreten und die Baubewilligung für das Bauvorhaben werde verweigert. Die Beschwerdeführenden rügen, beim Vorwand, wonach auf das Baugesuch wegen mangelhaften Unterlagen nicht eingetreten werden könne, handle es sich um überspitzten Formalismus. Die Situation vor Ort sei der Vorinstanz bestens bekannt. Das Bauvorhaben könne ohne grossen Aufwand in eine bewilligungsfähige Form gebracht werden.