In dem die Gemeinde gut vier Monate später dem Bauvorhaben den Bauabschlag erteilte und die Wiederherstellung anordnete, hat sie sich daher nicht widersprüchlich verhalten und nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden auch keine Dispositionen getroffen, die zu diesem Schreiben in einem kausalen Zusammenhang stünden. Diese Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. 3. Überspitzter Formalismus