Die Gemeinde hat mit diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie vorerst keine Wiederherstellungsmassnahmen ergreift. Allerdings hat sie den Beschwerdeführenden auch mitgeteilt, sie erachte das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig und der Verzicht sei nicht endgültig. Gestützt auf dieses Schreiben durften die Beschwerdeführenden daher nicht darauf vertrauen, dass das baupolizeiliche Verfahren damit erledigt ist. In dem die Gemeinde gut vier Monate später dem Bauvorhaben den Bauabschlag erteilte und die Wiederherstellung anordnete, hat sie sich daher nicht widersprüchlich verhalten und nicht gegen Treu und Glauben verstossen.