Der Anspruch auf die Vertrauensbestätigung setzt überdies voraus, dass die Person eine Disposition getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen dem hervorgerufenen Vertrauen und der Disposition muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt eine Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten.5 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 4 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)