b) Staatliches Handeln hat den Grundsatz von Treu und Glauben zu wahren (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV3 sowie Art. 11 Abs. 2 KV4). Dieser Grundsatz umfasst insbesondere auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Er verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, sofern sich die Aussage auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Der Anspruch auf die Vertrauensbestätigung setzt überdies voraus, dass die Person eine Disposition getroffen hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.