a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde habe ihnen mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 mitgeteilt, sie wolle die Sache auf sich beruhen lassen. Mit dem völlig unerwarteten Bauabschlag und der Anordnung des Rückbaus des Gartenhauses handle die Gemeinde gegen Treu und Glauben.