2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 21. März 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, der Bauentscheid sei aufzuheben und das Gartenhaus sei zu bewilligen, nötigenfalls unter Bedingungen und Auflagen. Eventualiter sei der Bauentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten sowie die Stellungnahme der Vorinstanz und des AGR ein. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde.