Im Übrigen wird der Entscheid der Einwohnergemeinde Grindelwand vom 4. Februar 2016 bis auf die Wiederherstellungsfrist in Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs bestätigt. Die Frist wird neu auf den 31. Juli 2018 angesetzt. RA Nr. 110/2016/43 19 3. Die Verfahrenskosten von 1’900.– werden dem Beschwerdeführer und dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.