2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Herstellung des rechtmässigen Zustands der Terrasse betroffen ist. Ziffer 1.2. des Dispositivs der Verfügung der Gemeinde Grindelwald vom 4. Februar 2016 wird wie folgt präzisiert: "Die mit Steinplatten auf 46.2 m2 vergrösserte Terrasse ist auf die bewilligte Terrassenfläche von 3.15 m2 (gemäss Grundrissplan vom 23. Januar 2011 mit rev. Datum vom 23. Februar 2011 im Mst. 1:50) zurückzubauen. D.h., die Steinplatten sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.