mehrmaliger Aufforderung versäumt, vollständige Unterlagen zur veränderten Umgebung einzureichen. Für das AGR war der genaue Umfang der Terrasse nicht feststellbar. Diesen Mangel haben die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren korrigiert. Es ist deshalb gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer und dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.00 aufzuerlegen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.