Betreffend die Terrasse ist die Beschwerde unbegründet. Dass die angefochtene Wiederherstellungsmassnahme präzisiert werden musste, ist ebenfalls auf das Verhalten der Beschwerdeführenden zurückzuführen und hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Die Beschwerdeführenden haben es im vorinstanzlichen Verfahren trotz 39 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 40 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/43 18