b) Der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte gelten vorliegend als unterliegend. Sie haben den rechtmässigen Zustand beim Fenster in der Südfassade und beim Giebelfenster auf der Ostseite wieder hergestellt, weshalb das Beschwerdeverfahren bezüglich dieser zwei Punkte vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden konnte. Dafür tragen die Beschwerdeführenden die Kostenfolgen. Betreffend die Terrasse ist die Beschwerde unbegründet.