f) Die in der Verfügung der Gemeinde vom 4. Februar 2016 angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist am 15. August 2016 abgelaufen. Die Frist wird deshalb neu angesetzt. Der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte werden aufgefordert, die Wiederherstellung bis spätestens am 31. Juli 2018 vorzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte die Bauarbeiten selber ausführen und die notwendigen Arbeiten während den Wintermonaten nicht ausgeführt werden können, erscheint die angesetzte Frist als angemessen. 7. Kosten