zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12 RA Nr. 110/2016/43 17 AGR belegt. Auch wäre das AGR weder als erstinstanzliche Behörde noch als Aufsichtsbehörde zuständig, die fragliche Wiederherstellungsmassnahme durchzusetzen. Dafür ist die Gemeinde als Baupolizeibehörde oder der Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde über die Gemeinde zuständig (Art. 47 und Art. 48 BauG).