Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Forderung des AGR sei unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes bedenklich. Inwiefern dies relevant sein soll und zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung der Terrasse führen könnte, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher begründet. Zum einen verfügt das AGR im Beschwerdeverfahren über keine Entscheidbefugnisse. Zum anderen befindet sich in den Akten keine Vereinbarung, die die Einigung zwischen den Beschwerdeführenden und dem 38 Vgl. BGE 131 II 13 E. 2.3; VGE 2009/274 vom 22. Juli 2010 E. 7.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar