e) Zwischen den Beschwerdeführenden, der Gemeinde und dem AGR fanden Gespräche statt, wie die Wiederherstellung der Terrasse vollzogen werden kann. Wie in der Erwägung 2d ausgeführt, verkleinerten die Beschwerdeführenden die Steinplattenfläche ostseitig um eine Tiefe von 1.55 m. Im Schreiben vom 31. Mai 2017 forderte das AGR, die Verkleinerung der Terrasse auf 7 m2 sei durchzusetzen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Forderung des AGR sei unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes bedenklich.