Der Bodenaufbau und die Bodenqualität müssen entsprechend der angrenzenden Umgebung rekultiviert werden. Die bestehenden Stützmauern und der Holzzaun sind ebenfalls zurückzubauen und an die bewilligte Terrassengrösse von 3.15 m2 anzupassen. Damit ist die Wiederherstellungsverfügung hinreichend klar und vollstreckbar. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.