Der Klarheit halber wird die Ziffer 1.2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids deshalb präzisiert. Danach ist die mit Steinplatten auf 46.2 m2 vergrösserte Terrasse auf die ausserhalb des Gebäudes bewilligte Terrassenfläche von 3.15 m2 (gemäss Grundrissplan vom 23. Januar 2011 mit rev. Datum vom 23. Februar 2011 im Mst. 1:50) zurückzubauen. D.h., die Steinplatten sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. Der Bodenaufbau und die Bodenqualität müssen entsprechend der angrenzenden Umgebung rekultiviert werden.