Wie aus der Erwägung 4a hervorgeht, ist gemäss der Baubewilligung vom 31. März 2011 entlang der Südfassade im Grunde eine Terrassenfläche von ca. 7 m2 bewilligt. Da der vorspringende Gebäudeteil anders als in den bewilligten Plänen vorgesehen nicht abgebrochen wurde, steht an diesem Ort ein Teil der bewilligten Terrassenfläche im Umfang von 3.75 m2 nicht mehr zur Verfügung. Es wäre unverhältnismässig, von den Beschwerdeführenden zu verlangen, den vorspringenden Gebäudeteil abzureissen damit diese Fläche ebenfalls als Aussenterrasse genutzt werden kann. Der Klarheit halber wird die Ziffer 1.2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids deshalb präzisiert.