Die Gemeinde rechnet mit wenigen Tausend Franken für den Rückbau. Sie rechtfertigen keine Abweichung von den vorliegend gewichtigen öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen klar die Interessen der Beschwerdeführenden. Die Wiederherstellung der Terrasse ist deshalb zumutbar und verhältnismässig. d) Die Gemeinde ordnete in der Wiederherstellungsverfügung an, dass die auf ca. 30 m2 vergrösserte Terrasse auf die bewilligte Grösse von 3.00 x 2.30 = 7 m2 zurückgebaut werden muss. Damit ergibt sich der Umfang der zu entfernenden Steinplattenfläche aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht eindeutig. Ist das Dispositiv