Beides ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Da es sich bei der Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt, wäre sogar bei Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden nicht von einer Wiederherstellung abzusehen.37 Ihren privaten Interessen kann kein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Diese bestehen im Wunsch nach einer (nicht gesetzeskonformen) Ideallösung, also einer grösstmöglichen Terrasse. Hinzu kommen der Verlust der Investitionskosten und die Einsparung der Kosten, die durch den Rückbau entstehen. Die Gemeinde rechnet mit wenigen Tausend Franken für den Rückbau.