Die Beschwerdeführenden haben es unterlassen, sich nach der Baubewilligungspflicht zu erkundigen. Das hätte ihnen ohne Weiteres zugemutet werden können. Der Beschwerdeführer ist aktiver Bauunternehmer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte Mitglied des Gemeinderats von Grindelwald. Die Beschwerdeführenden gelten deshalb nicht als gutgläubig. Daher könnte auf die Wiederherstellung nur dann verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend oder nicht im öffentlichen Interesse wäre. Beides ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.