auf den guten Glauben berufen. Sie machen zwar geltend, dass in der Gegend überall solche Terrassen zu sehen seien und dass ihnen nicht im Geringsten in den Sinn gekommen sei, dass für die Erstellung der Terrasse eine Baubewilligung nötig sei.35 Es gilt jedoch grundsätzlich, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen, selbst auf die Weiterführung einer rechtswidrigen Praxis darf nicht vertraut werden.36 Die Beschwerdeführenden haben es unterlassen, sich nach der Baubewilligungspflicht zu erkundigen.