c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der Rückbau der Terrasse auf die bewilligte Fläche von 7 m2 auch verhältnismässig: Der Rückbau der Steinplattenfläche ist geeignet und erforderlich, um die natürliche und ortstypische Umgebung beim nur zeitweise bewohnten Weidhaus soweit möglich wieder herzustellen und die unzulässige Nutzung der Terrasse zu unterbinden. Indem der Rückbau der Steinplattenfläche bis auf die bewilligte Fläche 7 m2 angeordnet worden ist, geht die Wiederherstellung auch nicht weiter, als die Gemeinde mit der Baubewilligung vom 31. März 2011 ursprünglich bewilligte. Die Beschwerdeführenden können sich auch nicht