Die Beschwerdeführenden haben in Überschreitung bzw. ohne Baubewilligung und ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG die Umgebung des Weidhauses massiv verändert und damit die Vorschriften des Raumplanungsrechts verletzt. Dies widerspricht zwingenden öffentlichen Interessen.34 Die angeordnete Wiederherstellung liegt daher im öffentlichen Interesse.