Demnach sind bei Weidhäusern Veränderungen der Umgebung ebenso unzulässig wie zusätzliche Erschliessungsanlagen, wie Zufahrten und dergleichen. Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass die vergrösserte Terrasse mit Stützmauern und Holzzaun formell und materiell rechtswidrig ist. 6. Wiederherstellung