Obschon Art. 24c RPG für solche Bauten anwendbar ist, dürfen bauliche Veränderungen nicht dazu führen, dass eine wesentliche Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten ermöglicht wird. Ein Anspruch auf zeitgemässes Wohnen kann daher für solche Bauten nicht geltend gemacht werden. Vielmehr ist auf die Erhaltung der natürlichen Umgebung zu achten, d.h. die Umgebung muss weitgehendst den ursprünglichen Charakter beibehalten. Demnach sind bei Weidhäusern Veränderungen der Umgebung ebenso unzulässig wie zusätzliche Erschliessungsanlagen, wie Zufahrten und dergleichen.