Das deckt sich mit den Gestaltungsgrundsätzen des AGR zu Artikel 24c RPG.31 Danach sind z.B. grössere Terrainveränderungen mit hohen Stützmauern oder grossflächige Oberflächenversiegelungen unzulässig. Die Beschwerdeführenden können mit dem Einwand, wonach solche Terrassen zeitgemäss und in der Umgebung überall zu sehen sind, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim fraglichen Weidhaus handelte es sich ursprünglich bloss um eine zeitweise bewohnte Baute im Sinn von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV. Obschon Art.