Diese negative Erscheinung wird durch die ortsuntypische Materialwahl für die Mauer noch verstärkt. Andererseits stören auch die grossflächige Versiegelung und der massive Holzzaun den typisch landwirtschaftlichen Charakter der Umgebung. Von einer massvollen Erweiterung im Sinn von Art. 24c Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 RPV kann hier nicht gesprochen werden. Die Identität der Baute ist durch die massive Veränderung der 26 Landschaftsreglement der Gemeinde Grindelwald vom 8. Juni 2001 (genehmigt am 29. August 2005) 27 Verfügung des AGR vom 29. August 2005 (G. Nr. 120 02 40) 28 BGer 1C_312/2016 vom 3.4.2017, E. 3.1 mit Hinweisen