Bei solchen Gebäuden können laut Art. 39 Abs. 2 RPV25 Nutzungsänderung unter bestimmten Voraussetzungen als standortgebunden bewilligt werden, sofern die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Eine dieser Voraussetzungen ist aber, dass der kantonale Richtplan und die Gemeindevorschriften Kriterien zur Schutzwürdigkeit und Vollzugsbestimmungen enthalten (Art. 39 Abs. Abs. 2 Bst. d RPV und Massnahmeblatt D_01 des kantonalen Richtplans). Die Gemeinde Grindelwald hat bei der letzten Ortsplanungsrevision Vorschriften zu den geschützten Weidhäusern erlassen; die 23 Vgl. pag. 6 der Vorakten der Gemeinde Grindelwald