Die baulichen Veränderungen in der Umgebung des Weidhauses dienen nicht der Landwirtschaft und sind dementsprechend nicht zonenkonform. Damit sie bewilligt werden könnten, müssten sie die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG erfüllen. Zwar befindet sich das Weidhaus gemäss kantonalem Richtplan in einem Temporärsiedlungsgebiet. Nach dem Zonenplan "Landschaft" der Gemeinde Grindelwald24 liegt es ausserdem in einer Kulturlandschaft mit Weidhäusern und ist im kommunalen Weidhausinventar verzeichnet. Damit beabsichtigte die Gemeinde Grindelwald, das Gebäude als landschaftsprägende Baute zu schützen. Bei solchen Gebäuden können laut Art.