b) Die Beurteilung des AGR und der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 22 Abs. 2 RPG können Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Die Bauparzelle Nr. D.________ liegt in der Landwirtschaftszone und damit im Nichtbaugebiet. In dieser Zone sind grundsätzlich nur Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Die baulichen Veränderungen in der Umgebung des Weidhauses dienen nicht der Landwirtschaft und sind dementsprechend nicht zonenkonform.