a) Das AGR hat im Rahmen eines Projektänderungsverfahrens geprüft, ob die Vergrösserung der Terrasse mit Stützmauern und Holzzaun bewilligungsfähig ist. Es kam zum Schluss, dass es sich grundsätzlich um eine mit einem Weidhaus unvereinbare Umgebungsgestaltung handle. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG.23 Infolgedessen erteilte die Gemeinde den Bauabschlag (vgl. Ziffer 1 und des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids).