b) Nach Art. 7 BewD19 benötigen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine Baubewilligung, wenn sie geeignet sind, die Nutzugsordnung zu beeinflussen, indem sie beispielsweise den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Das ist hier offensichtlich der Fall: Die baulichen Veränderungen betreffen den Aussenbereich des Weidhauses. In seiner bisherigen Ausgestaltung hatte das Weidhaus den Charakter einer Scheune mit Stallteil, wie die Fotos in den Vorakten zeigen.20 Eine versiegelte Steinplattenfläche bestand nicht, wie am Augenschein in Erfahrung gebracht werden