c) Nicht erfasst vom Bauentscheid und der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und somit nicht Streitgegenstand sind die gekofferte Zufahrt von 85.5 m2 sowie der Strassenanschluss an die F.________strasse. Den Akten kann nicht entnommen werden, ob für die gekofferte Zufahrt und den Strassenanschluss eine Bewilligung vorliegt. Das ist durch die Baupolizeibehörde zu klären. Falls für diese Gegenstände keine Baubewilligung vorliegen sollte, ist zu prüfen, ob im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens der rechtmässige Zustand herzustellen ist. 4. Formelle Rechtswidrigkeit