Zudem sahen die Beschwerdeführenden und die Gemeinde im Wegspitzen der Steinplatten um die Tiefe von 1.55 m von Norden her und in der teilweisen Entfernung des Holzzaunes den Rückbau der Terrasse, wie das mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung angeordnet wurde. Damit ist erstellt, dass die Terrasse – anders als im angefochtenen Bauentscheid und der Wiederherstellungsverfügung fälschlicherweise festgehalten – eine Steinplattenfläche von 46.2 m2 umfasst (vgl. Umgebungsgestaltungsplan vom 12. Mai 2017 im Mst. 1:100).