versiegelte Fläche gilt als Terrasse und ist von der Wiederherstellungsverfügung betroffen. Davon gingen auch die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde aus. So forderten sie in ihrer Beschwerde, es sei auf den Rückbau des Natursteinplatzes, der als Parkplatz und Vorplatz diene, zu verzichten. Zudem sahen die Beschwerdeführenden und die Gemeinde im Wegspitzen der Steinplatten um die Tiefe von 1.55 m von Norden her und in der teilweisen Entfernung des Holzzaunes den Rückbau der Terrasse, wie das mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung angeordnet wurde.