b) Aus den Fotos und Projektplänen, die die Gemeinde dem AGR mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 zur Prüfung schickte, geht der Umfang bzw. das Flächenmass der Terrasse nirgends klar hervor.11 Das AGR ging in seiner Verfügung vom 27. Januar 2016 deshalb von einer auf ungefähr 30 m2 vergrösserten Terrasse aus. Diese Mass liegt auch dem angefochtenen Bauentscheid und der Wiederherstellungsverfügung vom 4. Februar 2016 zugrunde.12 Diese Einschätzung das AGR und der Gemeinde ist unpräzis: Die BVE führte am 23. Mai 2016 einen Augenschein vor Ort durch.