die eine Abschreibung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Terrasse rechtfertigen (vgl. Ziff. 1.2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Vielmehr steht die Beschwerde vom 26. Februar 2016 nach wie vor im Raum. Mit dieser wird gefordert, es sei auf den Rückbau des Natursteinplatzes wegen Verstosses gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu verzichten. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Gemeinde den Rückbau der Terrasse zu Recht anordnete. 3. Abgrenzung und Umfang der Terrasse