Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Gemeinde, wonach mit der Verkleinerung der Terrasse der unrechtmässige Zustand beseitigt sein soll, rechtlich nicht haltbar. Nach wie vor besteht eine versiegelte Steinplattenfläche von 46.2 m2. Ebenso liegt kein Beschwerderückzug der Beschwerdeführenden vor. Es liegen damit keine Gründe nach Art. 39 Abs. 1 VRPG vor, RA Nr. 110/2016/43 8