Die Gemeinde hat die angefochtene Wiederherstellungsverfügung jedoch weder formell zurückgenommen noch deren Rücknahme verbindlich in Aussicht gestellt. Es besteht immer noch eine zusammenhängende Steinplattenfläche von 46.2 m2. Verlangt wurde der Rückbau der Terrasse auf die bewilligte Fläche von 7 m2. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung der Gemeinde, wonach mit der Verkleinerung der Terrasse der unrechtmässige Zustand beseitigt sein soll, rechtlich nicht haltbar.