d) Anders liegen die Dinge bei der Terrasse (vgl. Ziffer 1.2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids): Die Beschwerdeführenden weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Gemeinde im Schreiben vom 29. Mai 2017 ihr Desinteresse an einem Entscheid in der Sache erklärte und fest hielt, der unrechtmässige Zustand sei auch bei der Terrasse beseitig worden. Auch ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich den Steinplattenboden verkleinert und den Holzzaun verkürzt haben. Das belegen die Fotos vom 18. Mai 2017, die die Gemeinde mit dem Schreiben vom 29. Mai 2017 einreichte.