haben sie die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen gemäss Ziffer 1.1 und 1.3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids erfüllt. Der rechtmässige Zustand ist in diesen Punkten hergestellt. Das rechtserhebliche Interesse an einen Entscheid bezüglich dieser zwei Punkte ist wegefallen. Die Beschwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, soweit sie den Bauabschlag und die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beim Fenster in der Südfassade und beim Giebelfenster auf der Ostseite betreffen (vgl. Ziffer 1.1. und 1.3. des Dispositivs des angefochtenen Entscheids).