c) Dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens kann gefolgt werden, soweit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beim Fenster in der Südfassade und beim Giebelfenster auf der Ostseite zur Diskussion steht (vgl. Ziffer 1.1 und 1.3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids). Während des Beschwerdeverfahrens verkleinerten die Beschwerdeführenden von unten her die Fensteröffnung in der Südfassade ca. um die Hälfte.