b) Der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte (nachfolgend: Beschwerdeführende) ersuchen in ihren Schlussbemerkungen vom 22. Juni 2017 um Abschreibung des Verfahrens. Sie bringen vor, die Gemeinde habe an einem Entscheid in der Sache ihr Desinteresse erklärt und gemeldet, der unrechtmässige Zustand sei betreffend die Terrasse beseitigt worden. Das Beschwerdeverfahren könne damit als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.