a) Anfechtungsobjekte sind der Bauentscheid und die Wiederherstellungsverfügung vom 4. Februar 2016 der Gemeinde Grindelwald sowie die Verfügung des AGR vom 27. Januar 2016. Umstritten und Streitgegenstand ist der Bauabschlag sowie die Anordnung der Gemeinde zur Herstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Ziffer 1, 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids).