b) Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am 21. März 2016 per Fax bei der BVE ein. Die Gemeinde teilte in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2016 mit, die Beschwerde sei am 24. Februar 2016 bei ihr eingegangen. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerde im Original am 23. Februar 2017 mit eingeschriebener Post bei der Poststelle Grindelwald aufgegeben wurde und bei der Gemeinde am 24. Februar 2017 einging.8 Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an die Gemeinde und nicht an die BVE versandte, schadet vorliegend nicht. Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist (Art.