8. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 teilte die Gemeinde mit, der unrechtmässige Zustand gemäss Ziffer 1.2 der Wiederherstellungsverfügung (Vergrösserung der Terrasse) sei beseitigt worden. Das AGR fordert in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2017, es sei den Rückbau der Terrasse auf 7 m2 gemäss der Wiederherstellungsverfügung durchzusetzen. In den Schlussbemerkungen vom 22. Juni 2017 beantragen der Beschwerdeführer und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte die Abschreibung des Verfahrens. Auf die vorhandenen Akten und Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen